Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13 B ER |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 28 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 SGB 5
Krankenversicherung - Versorgung mit Lipidapherese im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (hier bejaht) - Befristung - stattgebende Entscheidung nach Folgenabwägung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 28 SGB 5, § 135 SGB 5, MVVRL, § 86b SGG, § 920 ZPO, § 32 BVerfGG
LDL-Aphrese - Teilstattgabe - Folgenabwägung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Versorgung mit einer Lipidapherese durch die gesetzliche Krankenversicherung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Zulässigkeit einer Befristung der Leistungserbringung
- rechtsportal.de
Anspruch auf Versorgung mit einer Lipidapherese durch die gesetzliche Krankenversicherung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Zulässigkeit einer Befristung der Leistungserbringung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 05.09.2013 - S 122 KR 1719/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13 B ER
Wird zitiert von ... (24) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 S.1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.).Sind die Sozialgerichte durch eine Vielzahl von anhängigen entscheidungsreifen Rechtsstreitigkeiten belastet oder besteht die Gefahr, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde liegende Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten sich jederzeit verwirklichen kann, verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; in diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren ( BVerfG NJW 2003, 1236f.).
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 S.1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.). - BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13
Danach haben alle staatlichen Organe die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 ).
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13
Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 S.1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; NJW 2003, 1236f.). - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13
Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten bedeutet dies, dass diese die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die ebenfalls der Sicherung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dienende Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. insbesondere aus §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 SGB V), ihren Versicherten nur wirksame und hinsichtlich der Nebenwirkungen unbedenkliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, sowie die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ( vgl. BVerfGE 68, 193 ) aus den Augen zu verlieren. - LSG Berlin, 17.12.1999 - L 9 B 127/99
Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Hilfsmittel - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2014 - L 9 KR 293/13
Abzuwägen sind stattdessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, obwohl dem Versicherten die streitbefangene Leistung zusteht, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 RdNr. 177 mit umfassendem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. NZS 2000, 510 ff.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - L 11 KR 865/20 Besteht die Gefahr, dass der Versicherte ohne die Gewährung der umstrittenen Leistung vor Beendigung des Verwaltungs- bzw. Hauptsacheverfahrens stirbt oder er schwere oder irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, ist ihm die begehrte Leistung regelmäßig zu gewähren, wenn das Gericht nicht aufgrund eindeutiger Erkenntnisse davon überzeugt ist, dass die begehrte Leistung unwirksam oder medizinisch nicht indiziert oder der Einsatz mit dem Risiko behaftet ist, die abzuwendende Gefahr durch die Nebenwirkungen der Behandlung auf andere Weise zu verwirklichen (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 1074/07 KR ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 16. Juni 2015 - a.a.O. - jeweils juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2019 - L 9 KR 410/18
Hilfsmittel; ärztliches Behandlungskonzept; neue Behandlungsmethode; keine …
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtsschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2014, L 9 KR 293/13 B ER, Beschluss vom 22. Mai 2015, L 9 KR 34/15 B ER, juris). - LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2020 - L 16 KR 153/20 Das gilt aber nur dann, wenn dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. Februar 2014, - L 9 KR 293/13 B ER unter Hinweis auf BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)).
Die Antragsgegnerin darf sich über das negative Votum der Beratungskommission nicht hinwegsetzen (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. Februar 2014 , - L 9 KR 293/13 B ER - ).
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2015 - L 1 KR 476/15
Folgenabwägung - Off-Label-Use - Fampridin - episodische Ataxie
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 und vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - L 1 KR 26/18
Krankenversicherung - Anspruch eines an einer schwerwiegenden Erkrankung …
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgenabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 -, vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und vom 4. Mai 2015 - L 1 KR 221/15 B ER und vom 15. November 2017 - L 1 KR 447/17 B ER - sowie Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2018 - L 16 KR 52/18 Das gilt aber nur dann, wenn dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. Februar 2014, - L 9 KR 293/13 B ER unter Hinweis auf BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)).
Die Antragsgegnerin darf sich über das negative Votum der Beratungskommission nicht hinwegsetzen (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. Februar 2014 , - L 9 KR 293/13 B ER - ).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2018 - L 4 KR 49/18 Diese gutachtlichen Untersuchungen sind einem Hauptsache-Verfahren vorbehalten (für Lipoprotein-Apherese-Fälle ebenso: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2016 - L 11 KR 152/16 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2015 - L 9 KR 99/15 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER; jeweils nach juris).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Erklärung - hier vom 14.12.2017 - die nach § 3 der Anlage 1 zur Richtlinie erforderliche Betrachtung des Gesamt-Risikoprofils des Antragstellers nicht erkennen lässt, sondern bloße Ergebnisse etwaiger, vorangegangener Untersuchungen mitgeteilt werden, die jedoch ihrerseits nicht ersichtlich sind oder übermittelt werden (ebenso etwa: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2016 - L 11 KR 152/16 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2016 - L 11 KR 152/16
Versorgung mit extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen; Eilverfahren und …
Für diese erachtet der Senat einen Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend (s. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10.02.2014 - L 9 KR 293/13 B ER - und 16.06.2015 - L 9 KR 99/15 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2014 - L 1 KR 246/14
Behandlungspflege - Krankenhausbehandlung - einstweilige Anordnung
Nur eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz gerecht, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2014 - L 1 KR 167/14 B ER und vom 3. Februar 2014 - L 1 KR 30/14 B ER - und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2014 - L 9 KR 293/13 B ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2014 - L 9 KR 64/14
Krankenversicherungsrecht - Off-Label-Use - Leberzysten - Sandostatit - …
Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise bei der Folgeabwägung wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtsschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz, sowie dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2014, L 9 KR 293/13 B ER, juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
Hörgeräte - keine zusprechende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - L 1 KR 167/14
Kostenübernahme für Versorgung mit Remicade/Infliximab - Off-label-use - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2015 - L 1 KR 221/15
Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2014 - L 9 KR 132/14
Anspruch auf Bewilligung von Unterschenkelprothesen im einstweiligen …
- SG Augsburg, 15.12.2022 - S 2 KR 356/22
Vorläufige Versorgung mit einer Immunadsorptionstherapie
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - L 1 KR 81/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - L 1 KR 415/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2019 - L 4 KR 580/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2019 - L 4 KR 568/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2019 - L 4 KR 46/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 4 KR 567/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 16 KR 193/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - L 1 KR 306/19
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2015 - L 11 KR 1021/15